Man unterscheidet grundsätzlich den öffentlichen Bereich vom Privaten.
Im öffentlichen Bereich sind Behörden und Polizei zu geregelten Überwachungsaufgaben berechtigt. Dazu gibt es je nach Behörde unterschiedliche Vorschriften und die DSGVO.

Im privaten ist Videoüberwachung abhängig von der jeweiligen Situation möglich. So ist zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus der Zugang nur dann zu überwachen, wenn „Alle“ Bewohner dem zugestimmt haben. Das gilt auch für Flure zu Wohnungseingängen usw. Zusätzlich ist die Überwachung durch ein normgerechtes Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen. Wird aufgezeichnet, ist auf dem Schild die Person die die Daten verwaltet zu benennen. Siehe DSGVO.
Einfacher ist Videoüberwachung auf einem privaten Grundstück. Hier ist die Kennzeichnung dann notwendig wenn zum Beispiel Kunden oder Lieferanten das Grundstück beziehungsweise den überwachten Bereich betreten müssen oder sollen. Auch hier gilt die genormte Kennzeichnungspflicht. An Arbeitsstätten und ist die Videoüberwachung nur unter der Zustimmung von Arbeitnehmervertretung etc. zulässig. Die Überwachung einzelner Arbeitsplätze ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es aber für Gefahrenarbeitsplätze oder Sicherheitsbereiche.
Ist das Grundstück oder Gebäude nicht öffentlich zugänglich kann der Eigentümer Videoüberwachung installieren. Er muss jedoch darauf achten, keine Bereiche außerhalb seiner Fläche abzubilden z.B. Hauswände und anteilige öffentliche Fußwege. Auch Nachbargrundstücke dürfen nicht betroffen sein.

Es gibt eine vom EuGH zertifizierte Lösungen der Videoaufzeichnung im öffentlichen Bereich. Dabei werden die Bilder speziell verpixelt und können unter bestimmten Voraussetzungen wieder klar eingesehen werden. Sollten Sie eine solche Datenschutzkonforme Lösung benötigen beraten wir Sie gerne.